Einfache Gesellschaft: AHV/IV/EO-Beiträge auf dem Erlös eines Hausverkaufs?

Issue März 2009

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Practice area: General Corporate Law and Notarial Services

Der Versicherte X war, gemeinsam mit weiteren Personen, Mitglied einer einfachen Gesellschaft. Im Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft befanden sich zwei Liegenschaften im Kanton Graubünden. Diese wurden verkauft, worauf die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden den auf den Versicherten X entfallenden Anteil am Verkaufserlös als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizierte. Entscheidend war dabei offenbar die folgende Bestimmung der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen: "Jede einfache Gesellschafterin und jeder einfache Gesellschafter gelten als selbstständig erwerbend, da sie mit dem Einsatz ihrer Person an der Personengesamtheit teilhaben, damit ein Unternehmerrisiko tragen und Dispositionsbefugnis besitzen, d.h. den Geschäftsgang mitbestimmen" (WSN Rz. 1021).

Der Versicherte X vertrat dagegen die Auffassung, dass der Erlös Einkommen aus privater Vermögensverwaltung darstelle, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge geschuldet seien. Das Bundesgericht hat ihm nun Recht gegeben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (BGE 9C_455/2008 vom 5. November 2008).

Strittig war im vorliegenden Fall die Frage, ob die aus dem Verkauf der im Kanton Graubünden gelegenen Liegenschaften erzielten Erlöse Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder aus privater Vermögensverwaltung darstellten. Das Bundesgericht rief zunächst die Grundsätze des AHVG in Erinnerung. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten AHV-Beiträge auf dem aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten nach Art. 17 AHVV etwa alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land und Forstbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder sonstigen selbständigen Erwerbstätigkeit. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der AHV-Beitragspflicht.

Das Bundesgericht ging sodann auf die in Rechtsprechung und Praxis für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und (selbständiger) Erwerbstätigkeit entwickelten Kriterien ein. Als Indizien für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende Erwerbstätigkeit fallen bei Liegenschaftsgewinnen etwa die (systematische und planmässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit von Liegenschaftsgeschäften, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, spezielle Fachkenntnisse, die Besitzdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Verwendung des erzielten Gewinns bzw. die Wiederanlage in Liegenschaften in Betracht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 125 II 113 E. 3c S. 118f) weist auf eine Erwerbstätigkeit auch hin, dass sich die pflichtige Person für ein bestimmtes Grundstückgeschäft in einer einfachen Gesellschaft (Baukonsortium) mit einer Person verbindet, die sich in Ausübung ihres Berufs beteiligt und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung im Einvernehmen mit ihr besorgt. In einem solchen Fall muss sich die "passive" Person, die zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks nur mit einer Einlage beigetragen hat, die vom geschäftsführenden Fachmann für Rechnung aller Teilhaber unternommenen Bemühungen wie eine eigene Erwerbstätigkeit anrechnen lassen.

Das Bundesgericht rügte nun allerdings die zuständige Ausgleichskasse bzw. die Vorinstanz, da diese losgelöst von den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien für die Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und selbständigem Erwerbseinkommen im vorliegenden Fall zum Schluss gekommen waren, dass jedes aus einfacher Gesellschaft erzielte Einkommen automatisch Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstelle. Das Bundesgericht hält vielmehr fest, dass eine einfache Gesellschaft eine Erwerbstätigkeit ausüben muss, damit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen könne. Beschränke sich die einfache Gesellschaft dagegen auf die gemeinsame Verwaltung privater Vermögen, so sind die Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften nicht beitragspflichtig. Da die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen hatte, ob eine einfache Gesellschaft mit Erwerbstätigkeit bestand, hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Versicherten X gut und wies die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück.
Der dargestellte Fall zeigt illustrativ, wie gross der "Appetit" der Sozialversicherungsbehörden zuweilen sein kann. Angesichts der Beitragshöhe (bis zu 9.5% auf dem beitragspflichtigen Einkommen bei selbständig Erwerbenden) geht es bei der AHV/IV/EO regelmässig um erhebliche Beitragssummen. Dabei scheint die Praxis der Sozialversicherungsbehörden bei Personengesellschaften vielfach zu schematisch. Vor allem wird regelmässig zu wenig berücksichtigt, dass es – auch bei Personengesellschaften (vgl. das obige Beispiel, aber auch z.B. den Kommanditär bei der Kommanditgesellschaft) – "passive" Gesellschafter, d.h. reine Kapitalgeber, gibt, die keine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Personengesellschaft ausüben. Dabei stipuliert Art. 3 Abs. 1 AHVG, dass nur solche Versicherte beitragspflichtig sind, die ein Erwerbseinkommen erzielen. Dies setzt logischerweise eine Erwerbstätigkeit voraus, die nicht a priori angenommen werden darf, sondern im Einzelfall geprüft werden muss.

Problematisch sind aber nicht nur die Fälle der privaten Vermögensverwaltung im Rahmen einfacher Gesellschaften. Kritisch ist die Praxis der AHV-Behörden insbesondere auch hinsichtlich der Behandlung der Einkommen, die von den nicht geschäftsführenden Mitgliedern, d.h. den passiven Investoren, bei der sog. "Swiss Limited Partnership", der Kollektivgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KgK), sowie bei ausländischen Rechtsgebilden wie der deutschen GmbH & Co KG oder den angelsächsischen Limited Partnerships, erzielt werden. Auch hier gibt es Tendenzen, auf den von den Investoren erzielten Einkommen AHV-Beiträge zu erheben. Die Stellung der Investoren bei den jeweiligen Personengesellschaften unterscheidet sich jedoch nicht grundlegend von der Stellung eines Aktionärs bei der AG, weshalb die Einkommen der Kommanditäre bzw. Limited Partners genauso wenig der AHV-Beitragspflicht unterliegen sollten wie die Gewinnanteile (Dividenden, Kapitalgewinne) der Aktionäre. Allerdings ist die Praxis der kantonalen Ausgleichskassen z.T. unterschiedlich. Es empfiehlt sich daher, gewisse Sachverhalte vorab den zuständigen Behörden zur Vorprüfung zu unterbreiten, um gegebenenfalls frühzeitig alternative Investmentstrukturen prüfen und planen zu können.