Die Aufhebung eines Joint Ventures – eine Tretmine bei der Mehrwertsteuer
Issue Januar 2006
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Practice area: Tax Law
Die Ausgangslage
Auf der Unbeliebtheitsskala helvetischer Abgaben nimmt die Mehrwertsteuer einen absoluten Spitzenplatz ein. Es fehlt denn auch nicht an (politischen) Versuchen, hier Remedur zu schaffen – bislang freilich ohne namhaften Erfolg.
Ein Grund für die Unbeliebtheit dieser Steuer liegt nicht zuletzt darin, dass sie sich seit ihrer Einführung im Jahre 1995 von einem zarten Bonsai zu einem regelrechten Urwald entwickelt hat und in ihrer Sphäre der fiskalische Saugnapf mitunter recht unverfroren angesetzt wird.
Wie bei vielen Erfindungen und Errungenschaften, welche ihren Ausgangspunkt in unserem westlichen Nachbarland genommen haben, ist die Mehrwertsteuer konzeptionell zwar – geradezu kartesianisch – klar, in ihrer täglichen Anwendung oft aber umso schleierhafter und unberechenbarer. Ihre Administrierung und juristische Bewältigung hat sich denn teilweise auch zu einer unübersichtlichen „Broschüren-Jurisprudenz“ entwickelt, die zehntausend Einzelfälle konkret regeln und vorgeben will, dabei aber vergisst, dass es immer auch den zehntausend und ersten Fall gibt, der dann nicht im Voraus kochbuchartig in einer Broschüre oder einem Merkblatt gelöst ist.
Im Übrigen kann die Mehrwertsteuer auch äusserst tückisch sein. Dies deshalb, weil auf den ersten Blick für den Laien (ja selbst für den Steuerberater) oftmals gar nicht ersichtlich ist, dass ein bestimmter Geschäftsvorgang überhaupt der Mehrwertsteuer unterliegt. Wer als Privatmann ein Grundstück veräussert, wird im allgemeinen wissen, dass eine Grundstückgewinnsteuer anfallen könnte. Bei der Mehrwertsteuer dagegen ist der steuerliche Seismograph im Publikum oft wesentlich schwächer eingestellt. Welcher KMU-Verantwortliche weiss schon im Detail, ob und wann bei der Mehrwertsteuer ein bestimmter Eigenverbrauchstatbestand vorliegt? Wer denkt immer an eine mögliche Einlageentsteuerung?
Wie unverdächtig ein Sachverhalt unter dem Mehrwertsteueraspekt auf den ersten Blick erscheinen kann, um sich dann sogleich beim zweiten, genaueren Hinsehen als Pandorabüchse zu entpuppen, zeigt namentlich folgender Fall, den die Eidg. Steuerrekurskommission vor nicht allzu langer Zeit zu beurteilen hatte (Entscheid vom 14. Juni 2005, SRK 2003-124):
Der Sachverhalt
Die X. Corp. gründete im Jahre 2000 im Rahmen einer „strategischen Partnerschaft“ zusammen mit der schweizerischen Post eine Joint-Venture-Tochtergesellschaft, die Y. Corp. Deren Zweck war es, publizistische Inhalte (Contents) für das Internetportal der Post zu liefern. Dazu schlossen die Parteien einen sog. Eckdaten-Contentvertrag. Dieser sah seitens der Post monatliche Pauschalvergütungen von rund CHF 1.3 Mio. an die X. Corp. vor.
Aufgrund veränderter Marktverhältnisse wollte die Post indes schon bald das fragliche Joint Venture auflösen resp. den erwähnten (mittlerweilen auf die X. Corp. übertragenen) Contentvertrag kündigen. Im Dezember 2001 schlossen die Parteien infolgedessen eine entsprechende Vereinbarung. Diese sah unter anderem die Aufhebung des Contentvertrages sowie die Auflösung des Joint Ventures vor (die Post übertrug als Folge davon ihre 30%-Beteiligung an der Y. Corp. an die X. Corp.). Im Zuge der Beendigung der Geschäftsbeziehung bezahlte die Post der X. Corp. schliesslich einen Betrag von CHF 5 Mio. per Saldo aller Ansprüche.
Die steuerliche Beurteilung
Auf den ersten Blick wird man diese Zahlung wohl nicht unbedingt mit einer mehrwertsteuerpflichtigen Lieferung oder Dienstleistung in Zusammenhang bringen. Weshalb mussten die Steuerpflichtigen nun aber im Ergebnis trotzdem zusehen, wie Ihnen eine Mehrwertsteuer nachbelastet wurde? Weshalb entpuppte sich die fragliche Ausgleichszahlung der Post somit als mehrwertsteuerliches Danaergeschenk für die X. Corp.?
Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem Lieferungen (z.B. der Verkauf von Waren) und Dienstleistungen (z.B. die Beratung durch einen Anwalt). Das Mehrwertsteuergesetz bestimmt zudem, dass eine Dienstleistung auch vorliegt, wenn „eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird (Art. 7 Abs. 2 lit. b MWST).“
Diese Norm war nun der Aufhänger für die ESTV, um aus der Vertrags- resp. Joint Venture-Auflösung eine mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistung zu kreieren, mit der Folge, dass die Entschädigung der Post von CHF 5 Mio. auch der Mehrwertsteuer von 7.6% unterlag. Die ESTV war nämlich der Auffassung, dass sich die X. Corp. den Schaden, d.h. den Untergang ihrer Rechte aus dem Contentvertrag willentlich habe zufügen lassen, und dieser Verzicht der X. Corp. auf vertragliche Rechte gegenüber der Post eine steuerbare Dienstleistung darstelle.
Die beschwerdeführende X. Corp. war damit verständlicherweise nicht einverstanden und machte ihrerseits geltend, es handle sich bei der fraglichen Entschädigung von CHF 5 Mio. um eine sog. echte, d.h. nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Schadenersatzzahlung.
Dem wiederum konnte die Rekurskommission nicht folgen. Das Gericht wies die Beschwerde der X. Corp. infolgedessen ab und bestätigte den Einspracheentscheid der Eidg. Steuerverwaltung. Auch für das Lausanner Gericht war nämlich – gleich wie für die Verwaltung – erwiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Dienstleistung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes erbracht hatte, „indem sie sich ‚willentlich’ einen ‚Schaden’ hat zufügen lassen und auf ihre Rechte aus dem Dauerschuldverhältnis verzichtet hat“.
Das Fazit
Es sei an dieser Stelle nicht auf die filigranen Unterscheidungen zwischen sog. echtem Schadenersatz – der nicht mehrwertsteuerpflichtig ist – und sog. unechtem Schadenersatz – welcher der Steuer unterliegt – eingetreten.
Ziel sei vielmehr, auf weitere mehrwertsteuerliche Fallstricke und Tretminenfelder hinzuweisen. Der Entscheid bestätigt nämlich auch das zu diesem Themenkreis ergangene Merkblatt Nr. 4 der Eidg. Steuerverwaltung, welches in der hier massgebenden Ziff. 3.1. noch zwei weitere Beispiele für mehrwertsteuerpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit der Aufhebung sog. Dauerschuldverhältnisse nennt und diese ins Prokrustesbett des Art. 7 MWST zu zwingen versucht.
Beispiel 1: Ein Lizenznehmer erklärt sich gegen Bezahlung eines bestimmten Betrages bereit, auf das Alleinvertriebsrecht vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer zu verzichten. Auch hier liegt nach Ansicht der ESTV eine steuerbare Dienstleistung nach Massgabe von Art. 7 MWSTG vor.
Gleiches gilt für das an derselben Stelle erwähnte Beispiel 2, wo sich der Mieter eines Grundstückes oder Grundstücksteils bereit erklärt, gegen Entrichtung eines vereinbarten Entgelts seitens des Vermieters das Mietobjekt vor der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu verlassen. Auch hier handelt es sich nach Ansicht der Verwaltung um eine nach Art. 7 MWSTG steuerbare Dienstleistung.
Welche Schlussfolgerungen sind aus dieser Rechtslage zu ziehen?
Wichtig ist sicher, dass sich die Parteien bei Auflösung von Joint Ventures im speziellen und bei der Aufhebung von Dauerschuldverhältnissen im allgemeinen gegenseitig die steuerliche Gretchenfrage stellen müssen: Nun sag, wie hast du’s mit der Mehrwertsteuer?
Der Mehrwertsteuerproblematik ist somit bei der Gestaltung einer Aufhebungsvereinbarung die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.
Konkret hätte im vorliegenden Fall die X. Corp., falls sie netto CHF 5 Mio. erhalten wollte, der Post zusätzlich 7.6% MWST in Rechnung stellen und der ESTV abliefern müssen, also eine Rechnung in Höhe von CHF 5'380’000 ausstellen sollen (bei einer Rechnung nur über CHF 5 Mio. würden der X. Corp nur CHF 4'646'840 verbleiben, bei einer Mehrwertsteuerschuld von CHF 353'159). Die Post ihrerseits hätte von der X. Corp. zwecks Vorsteuerabzug einen mehrwertsteuerkonformen Beleg verlangen müssen. Für die Post wäre dann keine Mehrbelastung eingetreten, falls Sie vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen wäre.
Keine Mehrwertsteuer fällt zudem in der Regel dann an – im Entscheid wird das auch erwähnt – wenn im Rahmen einer geschäftlichen Auseinandersetzung unter den Parteien eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 97 OR resp. Art. 107ff. OR und ein daraus resultierender Schaden vorliegt. Zahlungen unter dem Titel von Art. 97/107 OR gelten als nicht steuerpflichtige sog. echte Schadenersatzleistungen. Aus rein mehrwertsteuerlicher Optik müsste man somit einer nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Partei je nach konkreter Sachlage allenfalls empfehlen, es – zumindest in einem ersten Schritt – zum casus belli kommen zu lassen.
Auch dies zeigt, dass die in der Praxis resp. im Entscheid getroffenen Unterscheidungen nicht unproblematisch sind, können die Parteien den „97-er“ resp. „107-er Fall“ ja unter Umständen auch in konzertiertem Vorgehen d.h. einvernehmlich herbeiführen.
Ein amerikanischer Politiker soll einmal gesagt haben: Steuern sind der Preis der Zivilisation, im Urwald gibt es keine.
Seien wir aber bemüht, dass die Steuern nicht selbst zum Urwald werden.
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