Neues Kotierungsreglement: Härtere Sanktionen der SIX Swiss Exchange

Issue March 2010

By: Wolfgang Müller / Heike Schulz

Practice area: Capital Markets, Banking and Finance

Die Sanktionskommission der SIX Swiss Exchange hat in jüngster Zeit bei Verstössen gegen die Vorschriften des Kotierungsreglements empfindliche Bussen gegenüber den betreffenden Emittenten ausgesprochen. So wurde als jüngstes Beispiel gegen die Lonza Group AG gemäss Medienmitteilung vom 4. März 2010 eine Busse in der Höhe von CHF 100'000 ausgesprochen wegen Verletzung der Vorschriften betreffend Management Transaktionen, Ad hoc-Publizität und der Regelmeldepflichten. Bereits kurz zuvor wurden die Global Natural Resources Holding AG aufgrund einer im IFRS-Jahresabschluss 2008 nicht korrigierten, fehlerhaften Optionsbewertung und damit einer Verletzung der Vorschriften betreffend Rechnungslegung und die Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG wegen zu später und nicht gegenüber allen Marktteilnehmern gleichzeitig vorgenommenen Veröffentlichung ihrer Risikopositionen in US-Anleihen und damit einer Verletzung der Ad hoc-Pflichten mit einer Busse von je CHF 50'000 gebüsst.

Anzumerken bleibt, dass diese Bussen noch unter dem bis 30. Juni 2009 geltenden alten Kotierungsreglement ausgesprochen wurden, welches auf Sanktionsverfahren angewendet wird, sofern die Verstösse gegen das Kotierungsreglement unter altem Recht, d.h. vor dem 30. Juni 2009 erfolgt sind. 

Am 1. Juli 2009 trat das neue Kotierungsreglement in Kraft – und mit ihm härtere Sanktionen gegenüber Emittenten, die gegen die Vorschriften des Kotierungsreglements und dessen Ausführungsbestimmungen verstossen. Sah das alte Kotierungsreglement nebst anderen Sanktionen u.a. Bussen bis zu CHF 200'000 vor, kann die Busse unter dem neuen Kotierungsreglement bedeutend höher ausfallen: Sie kann bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 1'000'000 und bei Vorsatz bis zu CHF 10'000'000 betragen.

Neben der Busse können gemäss Art. 61 des neuen Kotierungsreglements gegen den Emittenten auch folgende Sanktionen – gegebenenfalls auch kumulativ – ausgesprochen werden:

  • Verweis
  • Sistierung des Handels
  • Dekotierung oder Umteilung unter einen anderen regulatorischen Standard
  • Ausschluss von weiteren Kotierungen
  • Entzug der Anerkennung.

Sanktioniert werden die kotierten Gesellschaften und nicht natürliche Personen bzw. Organe (z.B. Verwaltungsrat, Revisionsstelle, Geschäftsleitung). Der Emittent wird sanktioniert, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass er nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss Kotierungsreglement eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Zudem wird dem Emittenten das Verhalten der für ihn handelnden natürlichen Personen bzw. Organe angerechnet.

Sanktionen sind insbesondere in den folgenden Bereichen möglich:

  • Ad hoc-Publizität
  • Rechnungslegung
  • Regelmeldepflichten
  • Corporate Governance
  • Management-Transaktionen.

Für die betroffenen Emittenten sind jedoch nicht lediglich die ausgesprochenen Sanktionen von Bedeutung, sondern vielmehr auch, dass gemäss der Verfahrensordnung die Öffentlichkeit grundsätzlich über die Einleitung einer Untersuchung informiert wird. Die rechtskräftigen Entscheide werden durch die Sanktionskommission zwar in der Regel in anonymisierter Weise auf der Webseite der SIX Swiss Exchange publiziert, jedoch werden die Entscheide in zusammengefasster Form auch mittels Medienmitteilung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht – und diese erfolgt gerade nicht in anonymisierter Form.

Ob eine Verletzung, beispielsweise der Vorschriften über die Ad hoc-Publizität, vorliegt, ist häufig eine Frage von manchmal schwierig zu treffenden rechtlichen Abgrenzungen, für deren Beurteilung fundierte Erfahrung oft unerlässlich ist. Jedenfalls empfiehlt es sich für alle kotierten Gesellschaften angesichts der verschärften Sanktionen bei der Einhaltung der Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung die sich stellenden rechtlichen Fragen lieber einmal zuviel als zuwenig abzuklären resp. abklären zu lassen.